Keine Kündigung wegen Unfreundlichkeit und schlechter Arbeit
Mainz (dpa) - Unhöflichkeit gegenüber Kunden und schlechte Arbeitsleistungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine ordentliche Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Vielmehr müsse der Arbeitgeber regelmäßig die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Lebensalter und die familiären Verhältnisse des Mitarbeiters beachten. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Mitarbeiter «vorsätzlich» schlechte Arbeitsleistungen erbringe (Urteil vom 13. 12. 2007 - 10 Sa 380/07).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kfz-Meisters statt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus sogenannten verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt. Er hielt dem Kfz-Meister vor, Kunden hätten sich massiv über seine Unfreundlichkeit beschwert. Außerdem sei er mit den Fahrzeugen von Kunden nicht sachgerecht umgegangen, was vereinzelt sogar zu leichten Schäden geführt habe.
Das LAG hielt die Kündigung gleichwohl nicht für sozial gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger vorsätzlich schlechte Arbeit geleistet habe. Daher habe er nicht etwa «besonders verwerflich» gehandelt. Außerdem müsse zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er schon mehr als 50 Jahre alt sei und dem Betrieb seit zwölf Jahren angehöre. Allein die Unfreundlichkeit rechtfertige die Kündigung nicht.
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Verbraucher- Informationsgesetz kommt am 1. Mai
Berlin (dpa/tmn) - Hält der Supermarkt um die Ecke alle Hygienevorschriften ein? Gab es bei Kontrollen im Lieblingsresta
[mehr...]Warnung vor falschem Gewinnversprechen per Post
Stuttgart (dpa/tmn) - Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor einem neuen Gewinnversprechen per Post. In dem
[mehr...]Beamtenstellung gestärkt: Keine Führungsämter auf Zeit
Karlsruhe (dpa) - Beamte müssen grundsätzlich auf Lebenszeit berufen werden - nur in Ausnahmefällen dürfen sie auf Zeit
[mehr...]Banker muss Anzug tragen: Reinigung nicht absetzbar
Saarbrücken (dpa) - Die Kosten für die Reinigung des Anzugs eines Bankangestellten sind nicht von der Steuer absetzbar.
[mehr...]Neukauf von Waren: Damit im Schadensfall die Versicherung zahlt, müssen die Hinweise des Herstellers eingehalten werden. [mehr...]
Wann habe ich das Recht eine Reise zu stornieren? Gilt ein Nasenbeinbruch als schwere Erkrankung? [mehr...]
Beliebte Suchwörter
In unserem Verkehrsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Verkehrsrecht.