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Kindergeld zählt bei Erwerbsunfähigen nicht als Einkommen
Kassel (dpa) - Das Kindergeld der Eltern darf bei volljährigen, aber erwerbsunfähigen Kindern nicht als deren Einkommen angerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Kassel (dpa) - Das Kindergeld der Eltern darf bei volljährigen, aber erwerbsunfähigen Kindern nicht als deren Einkommen angerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Die Richter gaben damit einer 24-jährigen Frau aus Niedersachsen Recht, deren Sozialhilfe wegen des Kindergeldes der Mutter gekürzt worden war. Das Kindergeld sei Einkommen der Mutter. Auch wenn das voll pflegebedürftige Kind im Hause der Eltern wohne, habe die Tochter darauf keinen Rechtsanspruch (Az.: B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R).
Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus dem Landkreis Hameln- Pyrmont, die erwerbsunfähig ist und von ihren Eltern gepflegt wird. Für ihr Zimmer im Einfamilienhaus der Eltern zahlt sie Miete, ihren Lebensunterhalt bestreitet sie von der Sozialhilfe. Die wurde ihr vom Landkreis gekürzt, weil das Kindergeld in Höhe von 154 Euro als ihr Einkommen und nicht das der Mutter zu sehen sei. Das Bundessozialgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanz endgültig, wonach die Kürzung rechtswidrig ist. Das Kindergeld gehöre der Mutter, die Tochter könnte sich den Betrag auch nicht auszahlen lassen. Da sie über eigenes Einkommen verfüge, seien die Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet.
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