Kein Auskunftsanspruch des Nacherben über Schenkungen des Erblassers
Dem Nacherben stehen gegen den Vorerben verschiedene Ansprüche zu. So kann er gem. § 2121 BGB vor Eintritt des Nacherbfalles einmalig auf Kosten des Nachlasses die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Erbschaftsgegenstände begehren.
Dem Nacherben stehen gegen den Vorerben verschiedene Ansprüche zu. So kann er gem. § 2121 BGB vor Eintritt des Nacherbfalles einmalig auf Kosten des Nachlasses die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Erbschaftsgegenstände begehren. Dies soll ihm die Durchsetzung seiner Rechte im Nacherbfall vereinfachen. Desweiteren kann der Nacherbe gem. § 2127 BGB jederzeit, auch gegebenenfalls wiederholt, vom Vorerben Auskunft über den Bestand des Nachlasses fordern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch sein Verhalten den späteren Herausgabeanspruch gem. § 1230 BGB gefährdet.
Diese beiden Auskunftsansprüche beziehen sich aber nach Ansicht des OLG Celle auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und damit nicht auf lebzeitige Zuwendungen des Erblassers. Insoweit hat der Nacherbe keinen normierten Anspruch gegen den Vorerben auf Auskunft über vom Erblasser getätigte Schenkungen. Einen Anspruch aus Treu und Glauben, wie er auch pflichtteilsberechtigen Allein- oder Miterben zusteht, hat der Nacherbe nur insoweit, als er entsprechende Auskünfte zur Geltendmachung seines Pflichtteilsergänzungsanspruches geltend macht. Anspruchsvoraussetzung ist dann aber, dass der Erbe gewisse Anhaltspunkte für die unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers vorträgt. Ansonsten liefe das Auskunftsverlangen auf eine Ausforschung hinaus. Desweiteren muss er dartun, dass er die Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und dass der Beschenkte sie ohne unbillige Belastung zu geben vermag. Gegenüber dem Beschenkten steht dem Nacherben ein Auskunftsanspruch analog § 2314 I BGB zu.
OLG Celle, Beschluss vom 29.6.06 – 6 U 36/06
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