Verjaehrung der Ansprueche gegen einen Testamentsvollstrecker
In Literatur und Rechtsprechung ist es umstritten, ob Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2218, 666 BGB der kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB oder der 30-jährigen Verjährung nach § 197 BGB unterliegen. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei den Klageansprüchen um „erbrechtliche“ Ansprüche im Sinne von § 197 I Nr. 2 BGB handelt.
In Literatur und Rechtsprechung ist es umstritten, ob Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2218, 666 BGB der kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB oder der 30-jährigen Verjährung nach § 197 BGB unterliegen. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei den Klageansprüchen um „erbrechtliche“ Ansprüche im Sinne von § 197 I Nr. 2 BGB handelt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist in seiner Entscheidung von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen und hat die Auskunftsklage eines Erben gegen den Testamentsvollstrecker abgelehnt. Die 30–jährige Verjährungsfrist hat, nach Ansicht des Gerichtes, den Zweck, die Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüchen zu gewährleisten, auch wenn die Klärung der Erbfolge oder Streitigkeiten über Inhalt oder Gültigkeit eines Testaments längere Zeit in Anspruch nimmt. Hiervon können aber die Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker nach §§ 2218 f. BGB nicht betroffen sein, so dass kein Bedarf für die Anwendung der langen Verjährungsfrist besteht.
Dagegen sehen weite Teil der Literatur und eine Entscheidung des IV. Senats des BGH (Urteil v. 18.9.2002) den Sinn und Zweck der Neuregelung des § 197 BGB in der Rechtsklarheit. Darum müssten alle Ansprüche des 5. Buches des BGB der langen Verjährungsfrist unabhängig davon unterliegen, ob das gesetzgeberische Motiv für die lange Verjährungsfrist im Einzelfall zutreffe oder nicht.
Die Entscheidung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil. v. 20.10.1995 - (U 155/05)
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