Enterbung nur bei bewusstem Ausschluss legitim
Berlin (dpa/gms) - Nur wenn ein sehr naher Angehöriger bewusst im Testament ausgelassen wird, führt das zur Enterbung. Darauf weisen die Notarkammern neue Bundesländer mit Sitz in Berlin hin.
Berlin (dpa/gms) - Nur wenn ein sehr naher Angehöriger bewusst im Testament ausgelassen wird, führt das zur Enterbung. Darauf weisen die Notarkammern neue Bundesländer mit Sitz in Berlin hin.
In diesem Fall hat der Betroffene lediglich Anspruch auf einen Betrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das gilt für Kinder, Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, nicht jedoch für Stiefkinder und Geschwister.
Anders sieht es aus, wenn eine Pflichtberechtigung - also das Anrecht auf den Pflichtteil - erst nach dem Verfassen des Testaments entstand. Dann kann das Testament von der nicht-berücksichtigten Person angefochten werden. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein Kind erst nach der Festlegung des Testaments geboren wurde, so die Notarkammern.
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