Teurer Tod - Keine Erstattung der Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers an eine Privatperson
Seine aus Gründen einer empfundenen moralischen Verpflichtung eingegangene zivilrechtliche Bindung durch - schriftlich bestätigte - Beauftragung des Bestattungsunternehmens mit der Beerdigung des Verstorbenen reiche zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 15 BSHG nicht aus. Sie könne, so die Kammer abschließend, zwar die Verärgerung des Klägers nachvollziehen, der sich sowohl durch das Altenheim als auch das Bestattungsunternehmen am Todestag des Verstorbenen über die zu diesem Zeitpunkt sinnvoller Weise zu treffenden Maßnahmen unzureichend informiert oder gar hintergangen gefühlt habe. Dies könne aber nicht dazu führen, von der geltenden Rechtslage abzusehen. Insoweit sei zunächst der Gesetzgeber aufgerufen hinsichtlich der Erstattung von Bestattungskosten in vergleichbaren Fällen zukünftig über andere Lösungsmöglichkeiten nachzudenken.
Az.: 2 K 1862/04
Pressemitteilung vom 08.05.2006 Verwaltungsgericht Aachen
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