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Mittwoch, 21. Juni 2006

Erleichterte Grabpflege kein Grund für Umbettung einer Urne

Auch Aschenurnen, die unter der Erde beigesetzt sind, dürfen vor Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren nicht ausgegraben und umgebettet werden, nur um den Angehörigen die Grabpflege zu erleichtern. Dies entschied die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Sie wies damit die gegen die Stadt Mannheim gerichtete Klage einer Einwohnerin aus dem Umland von Mannheim ab.


Auch Aschenurnen, die unter der Erde beigesetzt sind, dürfen vor Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren nicht ausgegraben und umgebettet werden, nur um den Angehörigen die Grabpflege zu erleichtern. Dies entschied die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Sie wies damit die gegen die Stadt Mannheim gerichtete Klage einer Einwohnerin aus dem Umland von Mannheim ab.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erbte Anfang des Jahres von iher Tante ein Haus in einer Mannheimer Umlandgemeinde. Nachdem sie dort eingezogen war, beantragte sie die Umbettung der in Mannheim beigesetzten Urnen ihrer Eltern und ihres Onkel in ein Grab auf dem Friedhof ihres neuen Wohnorts. Dort ist auch die Tante, die Ehefrau des in Mannheim beigesetzten Onkels, begraben. Unter Hinweis auf die Totenruhe verweigerte die Stadt Mannheim die Zustimmung zur Umbettung der Urnen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte nunmehr die Auffassung der Stadt Mannheim. Entscheidend für die Art und den Ort einer Bestattung sei in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Die einem Angehörigen obliegende Sorge um die Grabpflege berechtige ihn nicht dazu, die Urne eines Verstorbenen entgegen einem zu Lebzeiten tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen umzubetten. Auch spätere Veränderungen in den Lebensumständen des mit der Grabpflege beauftragten Hinterbliebenen rechtfertigten es bei einer eindeutigen Grabwahl nicht, die Urne des Verstorbenen umzubetten. Dies gelte auch dann, wenn Familienmitglieder in einem Grab zuzusammengeführt werden sollten. Die rechtlich anerkannten sittlich gesellschaftlichen Wertvorstellungen über die Totenruhe und das über den Tod hinauswirkende Grundrecht auf Menschenwürde schützten den Willen des Verstorbenen. Sittliche Gründe, die unter Abwägung aller Umstände ausnahmsweise eine Umbettung rechtfertigen könnten, lägen jedenfalls dann nicht vor, wenn nur der Besuch und die Pflege des Grabs durch Angehörige erleichtert werden solle.


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