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Freitag, 22. September 2006

Gesetzliches Erbrecht fuer Schwiegerkinder

"Wie das Blut so rinnt das Gut!" Entsprechend diesem alten Sprichwort haben Schwiegerkinder kein gesetzliches Erbrecht. Aber auch in Testamenten und Erbverträgen setzen Schwiegereltern ihre Schwiegerkinder nur äußerst selten zu Erben ein oder wenden ihnen Vermächtnisse zu.

"Wie das Blut so rinnt das Gut!" Entsprechend diesem alten Sprichwort haben Schwiegerkinder kein gesetzliches Erbrecht. Aber auch in Testamenten und Erbverträgen setzen Schwiegereltern ihre Schwiegerkinder nur äußerst selten zu Erben ein oder wenden ihnen Vermächtnisse zu. Allenfalls dann, wenn die Ehe des einzigen Abkömmlings kinderlos geblieben ist, denken Eltern in manchen Fällen daran, auch das Schwiegerkind testamentarisch als Erbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Die hieraus möglicherweise resultierenden Probleme werden häufig übersehen.

Enthält eine Verfügung von Todes wegen eine solche erbrechtliche Verfügung, so entstehen besondere Probleme immer dann, wenn die Ehe zwischen Abkömmling und Schwiegerkind nach der Testamentserrichtung geschieden wird. Wird das Testament nach der Scheidung durch den Erblasser nicht geändert, stellen sich oftmals schwierige Auslegungsfragen. Diese werden nicht selten durch die Gerichte unter Verkennung des ursprünglichen Erblasserwillens entschieden. Im Mittelpunkt stehen in der Regel folgende Fragen:

Ist die Erbeinsetzung durch die Fortdauer der Ehe mit dem eigenen Kind bedingt? Kann der Überlebende bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag eine derartige Zuwendung nach Scheidung der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind widerrufen oder ändern?

Insbesondere bei der Abfassung privatschriftlicher Testamente werden diese Fragen aus Unwissenheit offen gelassen und Erwägungen zu einer sicheren Gestaltung nicht angestellt.

Wohin eine solche Gedankenlosigkeit führen kann hat der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung vom 04. Februar 2003 gezeigt. Entgegen der bislang herrschenden Meinung hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Einsetzung des Schwiegerkindes auch im Fall der Auflösung der Ehe mit dem Abkömmling bestehen bleibe, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für einen anderslautenden Erblasserwillen. Demnach ist bei Zuwendungen an Schwiegerkinder immer klarzustellen, ob die Wirksamkeit der erbrechtlichen Anordnung vom Fortbestand der Ehe abhängig ist. Die bloße Formulierung, dass die Zuwendung an die "Ehefrau" oder den "Ehemann" des eigenen Kindes erfolgt, ist nicht ausreichend.


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