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Dienstag, 12. Dezember 2006

Bankvollmacht gibt dem Empfänger großen Spielraum

Berlin (dpa/gms) - Mit einer Bankvollmacht kann jemand im Namen des Unterzeichners Geschäfte vornehmen, die mit der Konto- und Depotführung in ummittelbarem Zusammenhang stehen.


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Berlin (dpa/gms) - Mit einer Bankvollmacht kann jemand im Namen des Unterzeichners Geschäfte vornehmen, die mit der Konto- und Depotführung in ummittelbarem Zusammenhang stehen.

So darf der Bevollmächtigte über Guthaben verfügen, Wertpapiere kaufen und verkaufen oder das Depot beziehungsweise Konto auflösen. Eine Kredit- oder ec-Karte kann er mit der Vollmacht dagegen nicht beantragen, da damit ein erhebliches Kreditrisiko verbunden ist. Auch kann der Bevollmächtige keine Kreditverträge im Namen des Unterzeichners abschließen. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken in Berlin hin.

Entsprechende Formulare für eine Konto- oder Depotvollmacht sowie speziell für den Fall der Vorsorge zugeschnittene Vorsorgevollmachten zur Regelung der Bankangelegenheiten gibt es bei Kreditinstituten. Eine erteilte Vollmacht kann der Kontoinhaber jederzeit widerrufen. Sie erlischt nicht mit seinem Tod, sondern bleibt für seinen Erben bis zu einem etwaigen Widerruf in Kraft.

Der Bankenverband rät daher, Vollmachten nur besonders vertrauenswürdigen Personen zu erteilen. Denn grundsätzlich kann der Bevollmächtigte von der Vollmacht jederzeit Gebrauch machen. Der Kontoinhaber trägt zudem das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs. Die Bank ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte gemäß einer etwaigen Weisung des Kontoinhabers die Vollmacht nur begrenzt einsetzen darf.

 

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