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Bewerbungsgespräch

Der zukünftige Arbeitgeber hat ein Interesse daran, alle für das Beschäftigungsverhältnis erforderlichen Tatsachen zu erfahren. Allerdings darf er nur solche Fragen stellen, für die er ein objektiv berechtigtes Interesse hat, um die Eignung und Befähigung des Bewerbers zu beurteilen.

Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind unzulässig, damit Frauen bei der Bewerbung nicht benachteiligt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Frage dem Schutz der Schwangeren und dem ungeborenen Kind dient, weil die Stelle für Schwangere gefährlich wäre. Allein die höheren Kosten für den Arbeitgeber stellen kein ausreichendes Interesse dar.

Die Frage nach einer tatsächlichen Behinderung ist nur zulässig, wenn diese die Eignung des Bewerbers für die Stelle erfahrungsgemäß beeinträchtigt. Davon zu unterscheiden, ist die Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung. Diese ist stets zulässig, weil sich für den Arbeitgeber besondere Fürsorge- und Schutzpflichten ergeben. Der Bewerber muss seinerseits auf eine Behinderung nur hinweisen, wenn ihm die Ausübung der Tätigkeit deshalb unmöglich ist.

Der Arbeitgeber darf nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen. Dies ergibt sich aus dem Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Die Frage darf vom Bewerber nicht oder unwahrheitsgemäß beantwortet werden. Das gilt auch für eine Parteizugehörigkeit.

Die Frage nach der Religion ist ebenfalls unzulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch bei religionsgebundenen Arbeitgebern, wie z.B. konfessionellen Krankenhäusern.

Fragen nach Vorstrafen oder den Vermögensverhältnissen dürfen nur gestellt werden, wenn es für die Stelle von besonderer Bedeutung ist. Z.B. darf der Arbeitgeber bei einem Bewerbungsgespräch für die Position einer Kassiererin nach Betrugs- oder Unterschlagungsdelikten fragen. Das gleiche gilt für bestehende Krankheiten.

Wird dem Bewerber eine unzulässige Frage gestellt, so hat er das Recht, die Frage nicht oder unwahrheitsgemäß zu beantworten („Recht zur Lüge“). Die falsche Beantwortung der Frage hat keine negativen Rechtsfolgen für den Bewerber. Insbesondere kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Muss die Fahrt zum Bewerbungsgespräch bezahlt werden?

Unternehmen müssen Bewerbern die Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch in der Regel erstatten. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist dies immer dann der Fall, wenn ein Unternehmen einen Bewerber einlädt, berichtet die Zeitschrift «karriere».

Diese Verpflichtung gelte unabhängig davon, ob sich der Jobsuchende auf eine Stellenanzeige hin oder initiativ bewirbt. Nur wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten bereits in der Einladung ausschließt, muss er nicht zahlen.

Ersetzt werden in der Regel eine Bahnfahrt zweiter Klasse, bei Anreise mit dem Auto eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer. Prinzipiell würden auch Flüge bezahlt, wenn eine Zug- oder Autofahrt zu lang oder umständlich wäre, berichtet «karriere». Das sollte allerdings vorher mit dem Personalverantwortlichen abgesprochen werden.

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