Vermieter kann unter Umständen nicht auf Eisräumung bestehen
Hamburg (dpa/gms) - Ein Vermieter kann bei alten Menschen unter Umständen nicht auf einer im Mietvertrag festgeschriebenen Pflicht für die Schnee- und Eisräumung bestehen.
Hamburg (dpa/gms) - Ein Vermieter kann bei alten Menschen unter Umständen nicht auf einer im Mietvertrag festgeschriebenen Pflicht für die Schnee- und Eisräumung bestehen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona hervor, auf das der Mieterverein Hamburg hinweist (Az.: 318 a C 146/06). Eine 80-jährige Mieterin hatte ihrem Vermieter mitgeteilt, dass sie die Wegereinigung und Streupflicht im Winter aufgrund ihres Alters nicht mehr leisten könne. Sie wies das mit einem ärztlichen Attest nach.
Der Vermieter beauftragte daraufhin eine Firma, die im vergangenen Winter die Arbeiten übernahm. Die Kosten in Höhe von 290 Euro stellte der Vermieter der Frau in Rechnung. Die Mieterin müsse die Ausgaben allerdings nicht übernehmen, entschieden die Richter. Nach Angaben des Mieterbundes sei es der Frau aufgrund ihres Alters nicht mehr zuzumuten, die Räumpflicht zu erfüllen.
Auch die Kosten für eine «Ersatzkraft» müsse sie nicht tragen, erläutert der Mieterbund. Denn eine solche Übernahmepflicht gebe es nur, wenn der Mieter «vorübergehend verhindert» ist, seine vertragliche Pflicht zu erfüllen. Die körperlichen Einschränkungen der Frau seien aber ein «auf Dauer angelegter Zustand».
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