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Stichwörter: Haftungsregulierung
Donnerstag, 20. September 2007

Versicherungsfälle: Wann Verbraucher anrufen müssen

Berlin/Henstedt-Ulzburg (dpa/tmn) - Ob Haftpflicht-, Kfz- oder Gebäudeschutzpolice: In der Regel sind Verbraucher froh, von ihrer Versicherung nichts zu hören. In vielen Situationen sind Versicherte aber verpflichtet, von sich aus zum Telefonhörer zu greifen.


Häufig muss die Versicherung informiert werden, zum Beispiel bei der Haftungsregulierung. (Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)

Berlin/Henstedt-Ulzburg (dpa/tmn) - Ob Haftpflicht-, Kfz- oder Gebäudeschutzpolice: In der Regel sind Verbraucher froh, von ihrer Versicherung nichts zu hören. In vielen Situationen sind Versicherte aber verpflichtet, von sich aus zum Telefonhörer zu greifen.

Dies ist gilt zum Beispiel bei der Haftungsregulierung und bei Veränderungen im Wohnumfeld. Denn für fehlende, falsche oder lückenhafte Informationen büßen Versicherte im schlimmsten Fall die kompletten Leistungen ein.

«Es gibt drei Knackpunkte: Im Schadensfall, bei geändertem Risiko und bei Abschluss des Vertrags», zählt Wolfgang Römer, Ombudsmann des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin, auf. So laufen Verbraucher zum Beispiel Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren, wenn sie einen Schaden nicht schnell genug melden.

Schnelles Handeln wird unter anderem bei Wohnungseinbrüchen erwartet. «Mantel ausziehen, gucken, ob die Diebe die Unterwäsche durchwühlt haben, dann umgehend Polizei und Versicherung anrufen», laute die Maßgabe. Eine Mitteilung erst nach zwei Wochen akzeptieren die Gesellschaften üblicherweise nicht, sagt Römer - der Geschädigte geht dann leer aus. Ausnahmen sind aber bei Unfällen möglich.

So räumt mancher Autoversicherer eine 14-Tages-Frist für Schadensmeldungen ein. Auch die private Unfallversicherung kennt längere Zeiträume. Pflicht ist ein Anruf auch beim Wohnungswechsel - bei jedem Umzug sollte die neue Adresse der Versicherung mitgeteilt werden. Denn ein Ortswechsel kann zum Beispiel Folgen für die Hausrat- oder Gebäudeversicherung haben.

Der Hintergrund ist, dass die Versicherungsunternehmen anhand der Ortsdaten das Risiko einstufen. «Die Kommunen sind in unterschiedliche Tarifgruppen und -zonen unterteilt», erläutert Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg (Schleswig-Holstein). Und die neue Adresse zu vertuschen oder falsche Angaben zu machen, sei eine «verletzte Obliegenheit» - dann zahle die Versicherung nicht.

In der Autoversicherung gilt: «Wo sich Nachteile ergeben, muss der Kunde informieren», sagt Karin Benning, Sprecherin des Unternehmens HUK-Coburg in Coburg. Er hat gegenüber dem Unternehmen eine Bringschuld, denn es könne eine Vertragsänderung notwendig sein. «Da, wo es ihm finanzielle Vorteile bringt, wäre der Kunde aber dumm, nicht zu melden.» Dafür gibt es allerdings nur wenige Beispiele, etwa den Tausch «Laternenparker» gegen «Garagenparker».

Eile ist im Fall einer Berufsunfähigkeit geboten. «Der Antrag sollte parallel zu dem der gesetzlichen Rentenversicherung eingereicht werden. Wird erst der Bescheid abgewartet, muss der Antragsteller noch einmal monatelang auf sein Geld warten», sagt Franz Begas, Mitglied des in Bonn ansässigen Bundesverbands der Versicherungsberater. Grund sei ein zusätzliches Prüfverfahren der Versicherung.

Häufig müssen Versicherte schon bei Vertragsabschluss möglichst umfassende Informationen bereitstellen. «Um späteren Streit zu vermeiden, sollten zum Beispiel bei Kranken- oder Berufsunfähigkeit wirklich alle Beschwerden und gesundheitlichen Probleme aufgeführt werden», rät Wolfgang Römer. Bei größeren «Vergesslichkeiten» drohe selbst Jahre später der Verlust des Versicherungsschutzes.


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