Bei Geschäftsreisen ins Ausland gilt Unfallversicherung
Hamburg (dpa/tmn) - Wer vom Chef ins Ausland geschickt wird, ist am Arbeitsplatz und auf den damit zusammenhängenden Wegen gesetzlich unfallversichert. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg hin.
Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen zeitlich befristeten Auftrag handelt. Wird der Arbeitnehmer dagegen ausschließlich für den Einsatz im Ausland eingestellt, könne eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden, rät die VBG. Arbeitgeber und -nehmer sollten sich dann mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Der gesetzliche Unfallschutz könne auch eigentlich private Risiken abdecken, wenn es um Einsätze in besonders gefährdeten Regionen geht. In Krisen- oder Kriegsgebieten etwa können auch Folgen von Gewalttaten außerhalb der Arbeitszeit versichert sein. Gleiches gilt für Infektionen mit Malaria- und Vogelgrippe in Risikoregionen.
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