Preisgelder aus TV-Show können steuerpflichtig sein
München/Herne (dpa/tmn) - Von den 250.000 Euro bleibt am Ende wohl nicht viel übrig: Das Preisgeld aus einer Fernsehshow kann unter Umständen der Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Gewinn nicht mit dem aus einer Rennwette oder ähnlichen Einnahmen vergleichbar ist, sondern auf der aktiven und vertraglich vereinbarten Mitwirkung der Kandidaten beruht. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf das der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne hinweist (Az.: IX R 39/06).
Die Teilnehmerin hatte das Preisgeld erhalten, weil es ihr in einer Dating-Show gelungen war, ihre Familie und ihre Freundin dahingehend zu täuschen, dass ein vom Sender bestimmter Mann die «Liebe ihres Lebens» sei. Damit erbrachte sie nach Ansicht des Gerichts eine vertraglich vorab vereinbarte Leistung - das Preisgeld sei daher mit einem Entgelt zu vergleichen. Die Frau müsse den Gewinn aus der vor vier Jahren in sechs Folgen ausgestrahlten Sendung daher als «sonstige Einkünfte» versteuern. Gewinne aus Rennwetten oder Lotto sind dagegen nicht einkommensteuerpflichtig.
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