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Mittwoch, 7. Februar 2007

Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Der Bundesfinanzhof weist in seiner neuesten Pressemitteilung darauf hin, dass Kinder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn der Jahresgrenzbetrag von 7 680 € nicht übersteigt.

Der Bundesfinanzhof weist in seiner neuesten Pressemitteilung darauf hin, dass Kinder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn der Jahresgrenzbetrag von 7 680 € nicht übersteigt.

Dies gilt nunmehr auch für die Monate, in denen das Kind voll erwerbstätig ist. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung auf.

Bislang war ein Anspruch auf Kindergeld in den Monaten nicht gegeben, in denen das Kind  einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, so dass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.

Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem Jahresgrenzbetrag von 7 680 € lagen. Das Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übrigen Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten, weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlagen.

Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem Zeitraum, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind vorliegen, den Jahresgrenzbetrag nicht, steht den Eltern Kindergeld unabhängig davon zu, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Kindes um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

BFH, Urteil vom 16.11.06 -  III R 15/06 -

Pressemitteilung vom 7.02.2007

 

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