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Donnerstag, 11. Januar 2007

Kinderfreibetrag auch bei «Freikauf» von Unterhaltspflicht

München/Würzburg (dpa/gms) - Ein geschiedener Elternteil hat auch dann Anspruch auf den Kinderfreibetrag, wenn er sich von der Unterhaltspflicht «freigekauft» hat. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) unter Berufung auf den Bundesfinanzhof hin.

München/Würzburg (dpa/gms) - Ein geschiedener Elternteil hat auch dann Anspruch auf den Kinderfreibetrag, wenn er sich von der Unterhaltspflicht «freigekauft» hat. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) unter Berufung auf den Bundesfinanzhof hin.

Ein geschiedener Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind auch dann nach, wenn er sich eine Freistellung von der Unterhaltspflicht durch Vermögensübertragung «erkauft» hat. Er kann deshalb bei der Steuererklärung den halben Kinderfreibetrag geltend machen, entschieden die Richter in München (Aktenzeichen III R 57/00).

Hintergrund sind Fälle, in denen ein Elternteil im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung von der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung freigestellt wurde. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Vermögen auf den anderen Elternteil übertragen wurde.

 

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