Palm-Organizer benutzen während der Autofahrt tabu
Nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es nun darum, ob auch ein Palm-Organizer unter diese Vorschrift fällt. Das Amt für öffentlich Ordnung der Stadt Mannheim hatte dies angenommen und einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro verhängt, weil der Betroffene während der Fahrt den Organizer in der rechten Hand gehalten und die in ihm gespeicherten Daten betrachtet hatte. Laut der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 04.12.2006 hatte das Amtsgericht den Betroffenen nach dessen Einspruch zunächst vom Vorwurf der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne der StVO freigesprochen.
Das Oberlandesgericht dagegen ging davon aus, dass sich ein Organizer nach allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis unter den Begriff des „Mobiltelefons“ fassen lasse, weil das Gerät auch zum telefonieren geeignet und bestimmt sei. Dem stehe das Vorhandensein weiterer Funktionen nicht entgegen. Dem Einwand des Betroffenen, die eingeführte Mobilfunkkarte sei deaktiviert gewesen und er habe lediglich auf den Datenspeicher zugegriffen, folgte das Gericht nicht. Aufgrund der eingeführten Karte sei das Gerät als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn es dazu weiterer Bedienungsschritte bedurft hätte. Die „Benutzung eines Mobiltelefons“ liege zudem auch beim Zugriff auf den Datenspeicher vor. Offen gelassen wurde, ob die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn die Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt gewesen wäre.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.11.2006, Az. 3 Ss 219/05
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