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Fahrtenbuch Auflage


In einem Fahrtenbuch werden die zurückgelegten Fahrstrecken und der Anlass für eine Fahrt mit einem Fahrzeug dokumentiert. In dem Fahrtenbuch werden Abfahrtsort und -datum, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt und der Zweck der Fahrt eingetragen.

Fahrtenbücher dienen u.a.  zur Vorlage bei der Polizei oder beim Finanzamt.

Bei Firmenwagen ist es üblich, dass ein Fahrtenbuch pro Fahrzeug geführt wird, damit nachvollzogen werden kann, wie oft das Fahrzeug genutzt wird und welche Kosten es verursacht.

 

Fahrtenbuch-Auflage nach der Regelung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 31a Fahrtenbuch

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

vor deren Beginn
a)Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
Der Fahrzeughalter hat
a)der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.
 

Beispiel:

Ihr Fahrzeug wurde geblitzt, Sie wissen allerdings nicht, wer zur Tatzeit das Fahrzeug gefahren ist.

In dem Anhörungsbogen geben Sie an, dass Sie nicht wissen, wer Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt war. Die Beweispflicht liegt nun bei der Ermittlungsbehörde, Sie müssen nicht an der Aufklärung mitwirken. Im Falle, dass der Behörde der Beweis nicht gelingt, muss das Verfahren in der Regel mit der Begründung eingestellt werden, dass nicht feststellbar war, wer zum Vorfallszeitpunkt der Täter war. Vermutungen, dass der Halter des Fahrzeugs auch gleichzeitig immer dessen Führer war, gibt es nicht.

 

Doch Vorsicht: Das sollte Sie jetzt nicht dazu animieren, ständig zu schnell zu fahren! Denn es kann passieren, dass Ihnen – als Halter des Fahrzeugs – das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt wird (meistens für ein Jahr!).

Dadurch lässt sich sicherstellen, dass bei weiteren Verkehrsverstößen anhand des Fahrtenbuchs festgestellt werden kann, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes der Fahrzeugführer war.

 

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