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Mittwoch, 28. Februar 2007

Zur Rückforderung eines Geldgeschenks

Das Schenken ist häufig eine zwiespältige Sache. Die Zuwendung kann einerseits Ausdruck uneigennützigen Handelns, von Dankbarkeit oder von Liebe und Zuneigung sein.


Das Schenken ist häufig eine zwiespältige Sache. Die Zuwendung kann einerseits Ausdruck uneigennützigen Handelns, von Dankbarkeit oder von Liebe und Zuneigung sein. Manchmal soll die Aufmerksamkeit aber einen gewissen sozialen Druck auf den Bedachten ausüben, sich dem Schenkenden gegenüber in besonderer Weise verpflichtet zu fühlen. Und falls der Beschenkte die Erwartungen des oft generösen Spenders enttäuscht, kann sich die Gabe schnell als Danaergeschenk entpuppen. Denn empfindet der Gönner Undankbarkeit oder sein Angebinde schlecht behandelt, verlangt er es nicht selten vom gefallenen Günstling zurück. Freilich wird er dann oft zur Antwort bekommen: "Geschenkt ist geschenkt!".

So auch in einem vor kurzem gefällten Urteil des Landgerichts Coburg. Eine spendable alte Dame scheiterte mit ihrem Begehren, von ihrem einstigen Schützling ein Geldgeschenk von 18.500 € zurückzuerhalten. Die Richter sahen es nicht als erwiesen an, dass der Bedachte gegen mit der Zuwendung verbundene Auflagen verstoßen hatte.

Sachverhalt

Die schwer kranke Klägerin hatte keine Angehörigen mehr. Sie war daher froh, dass sich der Beklagte um sie kümmerte. Er versorgte sie mit Lebensmitteln, half ihr im Haushalt und ging mit ihr zu den Ärzten. Anfang 2006 beschloss die Hilfsbedürftige, ihrem "guten Samariter" eine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Auf den Namen des Mannes eröffnete sie ein Sparkonto, zahlte rund 18.500 € ein und gab ihm das dazugehörige Sparbuch. Doch als die betagte Dame später merkte, dass der Beklagte das Geld abgehoben hatte, spürte sie nur noch Zorn. Sie forderte die erkleckliche Summe sofort zurück. Der undankbare Geselle habe das Vermögen nämlich nicht bedingungsgemäß für den Bau eines Eigenheims verwendet. Für andere Zwecke habe er den Betrag nicht abheben dürfen. Dem widersprach der in Ungnade gefallene Beklagte. Die ihm ehemals wohlgesonnene Gönnerin habe von ihm lediglich verlangt, das Geld nicht zu verpulvern. Und dies habe er nicht getan.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg wies die Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen ab. Im Beisein von Bankmitarbeitern habe die Klägerin dem Beklagten das Sparbuch überreicht und gesagt, er solle das Geld sinnvoll verwenden und nicht verschleudern. An weitere  Bedingungen, insbesondere an einen Hausbau, habe sie das Geschenk nicht geknüpft. Der bei der alten Dame in Misskredit geratene Beklagte dürfe darum die Zuwendung behalten. Dass er das Geld sinnlos verjubelt hätte, habe ihm die Klägerin nicht vorgeworfen. 

Fazit

Eine unglückselige Gabe.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 13.12.2006, Az: 21 O 535/06; rechtskräftig)

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