Widerspruch nach ALG-Kürzung: Mail braucht Signatur
Darmstadt (dpa/tmn) - Eine einfache E-Mail reicht im Umgang mit Behörden in der Regel nicht aus, wenn es um Fristwahrung und Leistungsansprüche geht. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor (Az.: L 9 AS 161/07).
Danach hat ein Widerspruch gegen eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II per Mail keine Wirkung. Den formalen Ansprüchen genügen in solchen Fällen nur Mails mit einer «qualifizierten elektronischen Signatur» - das gelte für den gesamten elektronischen Rechtsverkehr.
Andernfalls sei für die Behörde nicht in jedem Fall erkennbar, dass der Widerspruch authentisch ist und vom genannten Widerspruchsführer stammt, erläutert der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne. Nicht abschließend geklärt sei allerdings die Frage, ob die einfache E-Mail für einen Einspruch in steuerrechtlichen Fragen ausreicht.
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