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Donnerstag, 17. Juli 2008

Verbraucher können sich gegen Werbung wehren

Stuttgart (dpa/tmn) - Im Gegensatz zu Firmen können Privatleute sich sehr wohl gegen unerwünschte Werbung wehren, wenn sie ihre persönlichen Kontaktdaten veröffentlicht haben.


Gegen unerwünschte Telefonwerbung können sich Verbraucher wehren, Firmen müssen sie aber zum Teil in Kauf nehmen. (Bild: dpa)

Stuttgart (dpa/tmn) - Im Gegensatz zu Firmen können Privatleute sich sehr wohl gegen unerwünschte Werbung wehren, wenn sie ihre persönlichen Kontaktdaten veröffentlicht haben.

«Es ist unzulässig, Verbraucher mit Fax-, E-Mail- oder Telefonwerbung zu belästigen - es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt», sagt Ulrike Weingand, Juristin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.

Demgegenüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, ein Unternehmen habe keine Handhabe gegen Werbesendungen anderer Firmen, wenn seine Mailadresse oder seine Faxnummer auf der Unternehmens-Webseite oder im Telefonbuch stehen (Az.: I R 75/06). Das gilt laut dem Urteil zumindest dann, wenn sich die Werbung auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens bezieht.

Wer dagegen Privatleuten unaufgefordert Werbung zuschickt oder Werbeanrufe startet, verstoße gegen Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dann besteht laut Weingand die Möglichkeit, dagegen per Unterlassungsklage vorzugehen. Dafür sollte aber vorher per Einschreiben mit Rückschein die Unterlassung eingefordert werden. Wem das zu mühsam ist, der kann sich auch an die Verbraucherzentralen wenden - sie mahnen im Namen von betroffenen Verbrauchern ab.

«In mindestens 95 Prozent aller Fälle sind solche Anrufe, Mails und Faxe unberechtigt», sagt Ulrike Weigand. Meist sei das sogar dann der Fall, wenn der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss über das Internet versehentlich per Häckchen eingewilligt hat, hin und wieder Informationen oder Ähnliches von dem Unternehmen zu erhalten. Nur wenn auf dem Online-Formular ausdrücklich von Werbepost oder -anrufen die Rede ist, seien diese gerechtfertigt.


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