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Montag, 14. Juli 2008

Ungeeignetes Produkt vermittelt: Makler haftet

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Versicherungsmakler, der einem Kunden ein ungeeignetes Produkt vermittelt, ist schadensersatzpflichtig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil entschieden.

Ob Kranken- oder Lebensversicherung: Ein Makler muss sich mit den Produkten auskennen, die er vermittelt. Bei Schäden haftet er. (Bild: dpa-infocom)

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Versicherungsmakler, der einem Kunden ein ungeeignetes Produkt vermittelt, ist schadensersatzpflichtig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil entschieden.

Der Versicherungsmakler sei rechtlich verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln. Er hafte daher für jede unvollständige oder falsche Information, die für den Kunden zu einem finanziellen Schaden führe (Az.: 12 U 214/06).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines privat Krankenversicherten statt. Der Kläger wollte seine private Krankenversicherung wechseln und bat einen Versicherungsmakler um Rat. Entgegen der geltenden Rechtslage behauptete der Makler, der Kläger könne seine sogenannten Altersrückstellungen, die die private Krankenversicherung aus seinen Beiträgen für ihn gebildet hatte, ohne weiteres mitnehmen. Als sich später herausstellte, dass die Auskunft falsch war, verlangte der Kläger Schadensersatz.

Das OLG sah die Forderung als begründet an. Dem Versicherungsmakler hätte bekannt sein müssen, dass eine Übertragbarkeit der Altersrückstellungen nach geltendem Recht nicht möglich ist. Ebenso hätte ihm klar sein müssen, dass dies für den Kläger ein wesentlicher Punkt bei seiner Entscheidung für einen Versicherungswechsel war. Insoweit habe der Makler seine vertraglichen Beratungspflichten schuldhaft verletzt, heißt es in dem in der Fachzeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil.


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