Über Tankstelle zur Arbeit: Kein Versicherungsschutz
Darmstadt (dpa) - Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zum Tanken macht, kann den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor (AZ L 3 U 195/07).
Darmstadt (dpa) - Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zum Tanken macht, kann den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor (AZ L 3 U 195/07).
Eine 26-jährige Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg war auf der Fahrt zur Arbeit verunglückt. Sie hatte allerdings nicht den direkten Weg gewählt, sondern war bis zur nächsten Ortschaft in entgegengesetzter Richtung gefahren, um zu tanken. Die Berufsgenossenschaft lehnte deshalb die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet.
Die Darmstädter Richter bestätigten diese Auffassung und hoben das anderslautende Urteil der ersten Instanz auf. Versicherte seien zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Auf längeren Wegen gelte jedoch nur der Versicherungsschutz, wenn es für den Umweg objektiv nachvollziehbare Gründe gebe. Als Beispiele nannte das Gericht, eine verkehrstechnisch schlechte Strecke oder verkehrsreiche Straßen zu umgehen. Solche Gründe seien im Fall der 26-Jährigen nicht zu erkennen.
Auch den Einwand der Frau, sie habe tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken gehöre zum «unversicherten persönlichen Lebensbereich». Versicherungsschutz bestehe nur, wenn während der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte ihre Arbeitsstätte problemlos erreichen können, weil bei Fahrtantritt die Spritreserve noch nicht angebrochen gewesen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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