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Montag, 29. Oktober 2007

Streikendes Gerichtspersonal: Keine Nachteile für Kläger

Hamm (dpa/tmn) - Einem Prozessbeteiligten dürfen aus einem Streik des Gerichtspersonals grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Hamm (dpa/tmn) - Einem Prozessbeteiligten dürfen aus einem Streik des Gerichtspersonals grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Eine derartige Behandlung widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert ist, erklärte das Gericht. Es gab mit seinem Urteil (Az.: 21 U 109/06) der Berufung eines Klägers statt.

Im Streit um eine Handwerkerrechnung hatte das Landgericht eine Beweisaufnahme angeordnet. Allerdings hatte es die Ladung der Zeugen von der Einzahlung eines Vorschusses bis zu einer bestimmten Frist abhängig gemacht. Da die Geschäftsstelle des Gerichts wegen eines Streiks nicht besetzt war, erfuhr der Anwalt des Klägers nicht rechtzeitig vom Inhalt des Beschlusses.

Nach Ablauf der Einzahlungspflicht weigerte sich das Gericht, die Beweisaufnahme vorzunehmen. Das OLG verwies die Sache an das Landgericht zurück und verpflichtete es zugleich, die Beweisaufnahme vorzunehmen. Denn zu der Fristversäumnis sei es aus Gründen gekommen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts gelegen hätten.


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