Stadt muss auch Straßenüberquerungen räumen
München (dpa) - Die Kommunen haben im Winter auch zur Sicherheit der Fußgänger eine Räum- und Streupflicht. Das hat das Landgericht München I in einem Grundsatzurteil klargestellt.

Die Straßenmeisterei im Einsatz: Kommunen müssen im Winter Straßenüberquerungen für Fußgänger ebenfalls sichern. (Bild: dpa)
München (dpa) - Die Kommunen haben im Winter auch zur Sicherheit der Fußgänger eine Räum- und Streupflicht. Das hat das Landgericht München I in einem Grundsatzurteil klargestellt.
Die Richter verurteilten die Stadt München zu Schadenersatz an eine Frau, die auf einer schneebedeckten Nebenstraße schwer gestürzt war und sich dabei einen Knöchel gebrochen hatte. Die Stadt habe auf den Gehsteigen die Anlieger zum Räumen verpflichtet, entsprechend obliege der Kommune die Verkehrssicherungspflicht für die Straßenüberquerung durch Fußgänger (Az.: 26 O 2677/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei dem Verfahren handele es sich gewissermaßen um einen Pilotprozess, weil sich die bisherige Rechtsprechung zur Streupflicht der Kommunen im Wesentlichen auf Kraftfahrzeuge beschränke, erläuterte Gerichtssprecher Frank Tholl. Die Frau verlangt 16 000 Euro Schadenersatz. Die 26. Zivilkammer sah aber eine Mitschuld der Frau, die nicht genügend vorsichtig gewesen sei. Deshalb müsse die Stadt ihr nur die Hälfte des Schadens ersetzen, dessen genaue Höhe in einem gesonderten Verfahren ermittelt werden soll.
Vor dem Unfall der Frau im Februar 2005 war die Straße nach Angaben des Gerichts nicht zeitnah von Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Die Klägerin war auf einer Eisplatte unter der Schneedecke ausgerutscht. Die Stadt argumentierte in dem Prozess, dass nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen seien. Zudem müsse bedacht werden, dass das gesamte Straßennetz in München 2300 Kilometer lang sei. Außerdem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr, eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen.
Dem folgte die 26. Zivilkammer nicht, vielmehr habe die Stadt eindeutig ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn die Fußgänger müssten ja auch Straßen überqueren und diese müssten deshalb in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden. Andernfalls könne ein Fußgänger ja jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm aber nicht zuzumuten sei, betonten die Richter.
Mit Blick auf die Größe des Straßennetzes stellte das Gericht einschränkend fest, dass «diese Räumung und Streuung nur im Bereich der gedachten Verlängerung der Gehwege zu erfolgen hat, um den Fußgängern wenigstens in diesem Bereich ein gesichertes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen». Diese Verkehrssicherungspflicht gelte nicht nur für Straßen mit Fußgängerüberwegen. Sie gilt nach Mitteilung des Gerichts vielmehr für alle Fahrbahnen, die Fußgänger in ihrer Kommune überqueren müssen, «um sich innerhalb ihres Bezirkes sinnvoll fortbewegen zu können, sei es zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen».
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