Sammelbriefkasten reicht für Zustellung eines Schriftstücks
Mainz (dpa) - Ein Sammelbriefkasten reicht für die ordnungsgemäße Zustellung eines amtlichen Schriftstücks aus. Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Mainz (dpa) - Ein Sammelbriefkasten reicht für die ordnungsgemäße Zustellung eines amtlichen Schriftstücks aus. Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Das Gesetz verlange für die Zustellung zwar, dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gelegt werde müsse. Daraus folge jedoch nicht, dass der Briefkasten allein zur Wohnung des Betroffenen gehören müsse (L 5 ER 319/07 KR).
Das Gericht verwarf mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Prozessbeteiligten als unzulässig. Der Kläger hatte vergeblich vor dem Sozialgericht Speyer die Zahlung von Krankengeld durch Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Zusteller steckte den ablehnenden Beschluss in einen Sammelbriefkasten am Haus des Klägers. Angeblich erhielt dieser den Brief jedoch erst gut zwei Wochen später, da ein anderer Bewohner die Post mitgenommen habe. Der Kläger legte daher seine Beschwerde verspätet ein. Er war der Auffassung, die Zustellung in den Sammelbriefkasten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Das LSG sah dies anders. Es ließ auch insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, ihn treffe an der Verspätung kein Verschulden. Er habe damit rechnen müssen, vom Gericht Post zu erhalten. Daher hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass ihn amtliche Schreiben auch unverzüglich erreichen.
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