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Donnerstag, 4. Januar 2007

Restaurant haftet für Sturz von Gast auf Wischwasser

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wenn ein Gast auf Wischwasser stürzt, dann haftet grundsätzlich ein Restaurantbetreiber für die Folgen, wenn er kein entsprechendes Warnschild aufgestellt hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.


Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wenn ein Gast auf Wischwasser stürzt, dann haftet grundsätzlich ein Restaurantbetreiber für die Folgen, wenn er kein entsprechendes Warnschild aufgestellt hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.

Das Gericht sprach einem Gast damit 1500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zu, wies die weitergehende Klage auf insgesamt 3000 Euro wegen Mitverschuldens jedoch zurück (Az: 32 C 656/06-72).

Der Kläger hatte in dem Selbstbedienungslokal sein Tablett auf einen Rollwagen stellen wollen, vor dem kurz zuvor nass geputzt worden war. Bei dem Sturz zog er sich mehrere komplizierte Frakturen am Knöchel zu und musste acht Wochen im Krankenhaus verbringen.

Laut Urteil ist das Fehlen eines entsprechenden Hinweisschildes an der nassen Stelle als «Verletzung der Verkehrssicherungspflicht» anzusehen, die einen Schmerzensgeldanspruch begründet. Insbesondere Reinigungsflüssigkeiten verursachten mit ihrem Seifen-Laugen-Anteil eine besondere Gefahrenlage, heißt es in der Entscheidung. Auch das Mitverschulden des möglicherweise unaufmerksamen Gastes führe nicht dazu, dass sein Anspruch ganz entfalle. Das Gericht verminderte allerdings die ursprünglich geforderte Summe um die Hälfte.


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