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Montag, 19. Mai 2008

Polizei darf von Augenzeugen keine Aussage verlangen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Augenzeugen einer Straftat können sich selbst strafbar machen, wenn sie keine vollständige Aussage machen. Das gilt allerdings nicht gegenüber der Polizei, erläuterte der Strafrechtsexperte Michael Rosenthal aus Karlsruhe.

Karlsruhe (dpa/tmn) - Augenzeugen einer Straftat können sich selbst strafbar machen, wenn sie keine vollständige Aussage machen. Das gilt allerdings nicht gegenüber der Polizei, erläuterte der Strafrechtsexperte Michael Rosenthal aus Karlsruhe.

«Bei einer Befragung durch Polizisten muss niemand etwas sagen, wenn er nichts sagen will.» Anders sehe es vor Gericht und bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft aus. Die Staatsanwaltschaft könne im Gegensatz zur Polizei das Erscheinen von Zeugen auch erzwingen und beispielsweise ein Ordnungsgeld verhängen. «Die Polizei kann Zeugen nur laden», erklärt der Rechtsanwalt.

Auch vor der Polizei kann eine unvollständige Aussage allerdings problematisch sein: Es kann sich dabei um eine Straftat handeln, zum Beispiel um Strafvereitelung oder um falsche Verdächtigung, wenn mit der Unvollständigkeit der Verdacht vom Täter weggelenkt oder auf einen Unschuldigen gelenkt wird.

Grundsätzlich ist die rechtliche Lage für Jugendliche nicht anders. So gilt beispielsweise, dass Jugendliche, die beobachtet haben, wie ein Freund oder Mitschüler eine Straftat begeht, von der Polizei nicht gezwungen werden können, dessen Namen zu nennen. Wenn sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden, sind sie allerdings zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

Verweigern sie Details, wie den Namen des Betreffenden, kann das als versuchte Strafvereitelung interpretiert werden. «Der Zeuge darf nichts Wesentliches verschweigen», sagte Rosenthal. Zeugen dürfen dem Anwalt zufolge nach Vorschrift 55 der Strafprozessordnung die Aussage verweigern, wenn sie glaubhaft machen können, sich andernfalls der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Das gilt zum Beispiel, wenn sie fürchten müssen, wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt zu werden oder wegen psychischer Beihilfe - das betrifft Fälle, in denen Jugendliche einen anderen angefeuert haben, eine Straftat zu begehen, zum Beispiel bei einer Prügelei.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, weil ein Jugendlicher sich geweigert hat, vollständig auszusagen, hat der Betreffende ein Schweigerecht. «Es gibt dann ein jugendstrafrechtliches Ermittlungsverfahren», erläuterte Rosenthal. «Und Beschuldigte haben das Recht, sich nicht zu äußern.»


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