Pflegebedürftige dürfen Pfleger frei wählen
Darmstadt (dpa) - Pflegebedürftige haben ein Recht auf die freie Wahl ihres Pflegers. Daher dürfen Krankenkassen das Pflegegeld nicht verweigern, wenn sie mit der Arbeit des Pflegers unzufrieden sind, entschied das Hessische Landessozialgericht.
Darmstadt (dpa) - Pflegebedürftige haben ein Recht auf die freie Wahl ihres Pflegers. Daher dürfen Krankenkassen das Pflegegeld nicht verweigern, wenn sie mit der Arbeit des Pflegers unzufrieden sind, entschied das Hessische Landessozialgericht.
Nach Überzeugung der Sozialrichter ist die vom Gesetz geforderte Sicherstellung der Pflege «in geeigneter Weise» schwer zu konkretisieren. Daher könnten «vereinzelt auftretende Pflegemängel nicht automatisch zur Ablehnung selbst organisierter Pflegehilfe führen», hieß es in dem Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 8 P 10/05).
Die Darmstädter Richter hoben damit die Entscheidung der Vorinstanz auf und verurteilten die Krankenkasse des heute 60 Jahre alten Klägers aus Kassel zur Zahlung von Pflegegeld. Die Richter verwiesen auf den Grundsatz der Selbstbestimmung. Danach bleibe es dem Pflegebedürftigen selbst überlassen, seine Pflege zu organisieren und eine Pflegeperson zu wählen, der er vertraue.
Nach Angaben des Gerichts ist es unstrittig, dass der Kläger alle Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllt. Seine Kasse wollte ihn jedoch auf Sachleistungen verweisen, weil der vom Kläger persönlich ausgesuchte Pfleger die «erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht in geeigneter Weise sicherstellen» könne. Der Kläger hatte beschlossen, sich von einem Bekannten «seines Vertrauens» pflegen zu lassen, der Frührentner ist und ihn täglich beim Waschen, Anziehen und im Haushalt unterstützt.
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