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Montag, 29. Oktober 2007

Nicht ausreichend frankierter Brief kann Berufung kosten

Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Ein nicht ausreichend frankierter Brief kann eine Berufung zunichte machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, über das die Zeitschrift «BGH-Report» berichtet.

Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Ein nicht ausreichend frankierter Brief kann eine Berufung zunichte machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, über das die Zeitschrift «BGH-Report» berichtet.

Ein Gericht sei berechtigt, die Annahme eines verspäteten Briefes zu verweigern. Denn versäumt der Einsender eine Frist, darf das Gericht sein Anliegen als unzulässig abweisen (II ZB 14/06).

Die Richter wiesen mit dem Beschluss die Beschwerde eines Klägers zurück. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass das Landgericht Dessau seine Berufung wegen Ablauf der Frist als unzulässig verworfen hatte. Dazu war es gekommen, weil der Anwalt die rechtzeitig an das Gericht übermittelte Berufungsschrift unterfrankiert hatte. Das Gericht weigerte sich daraufhin, den Brief entgegenzunehmen.

Als der Anwalt dem Gericht das Schreiben erneut und mit ausreichender Frankierung zuschickte, war die Berufungsfrist verstrichen. Der BGH hielt dem Anwalt vor, durch ein sogenanntes Organisationsverschulden für die Unterfrankierung verantwortlich zu sein. Und der Kläger wiederum müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.


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