Neues aus der Welt des Unterhaltsrechts
Weiterhin großes Rätselraten besteht nach wie vor bei der Frage, ob und in welcher Höhe bzw. für welche Zeit Mütter Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann bzw. Ex-Mann haben.
Die Rechtssprechung ist dabei zunehmend mehr am jeweiligen Einzelfall orientiert. Nachdem zunächst bei Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 eine klare Regelung getroffen schien, wonach Unterhaltsansprüche der Mutter nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes bestehen, neigt die obergerichtliche Rechtsprechung nunmehr in zahlreichen Entscheidungen dazu, den Bedürfnissen der Kindesmutter Rechnung zu tragen. Das Oberlandesgericht München beispielsweise hat im Juni 2008 geurteilt, dass nicht starr an der drei-Jahres-Grenze festgehalten werden darf: Ein Kindergarten- oder Grundschulkind bedarf in der Zeit, in der es nicht fremd betreut wird, einer dauerhaften Zuwendung der Bezugsperson, um seine Entwicklung und sein Wohlergehen zu fördern. Daher kann bis zur Beendigung der Grundschulzeit eines Kindes eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Mutter in der Regel nicht erwartet werden.
Gleiches findet sich auch in den „Richtlinien des OLG Frankfurt am Main“ wieder. Begründet wird dies mit einer unangemessenen Lastenverteilung zwischen den Eltern, die allgemeinen Gerechtigkeitsmaßstäben widerspräche, wenn man eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes verlangte. Dies würde regelmäßig zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils führen, was sich dann unmittelbar negativ auf das Wohl des Kindes auswirkt.
Letztlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung tatsächlich bestehen und inwiefern diese mit den Belangen des Kindes zu vereinbaren sind. Private Betreuung, z. B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nach den Frankfurter Leitlinien nicht in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich muss die Kindesmutter beweisen, keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben. Hierfür reicht zunächst der Vortrag aus, z. B. in der Gemeinde nachgefragt und eine Absage erhalten zu haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinaus ist auch die Zahl der zu betreuenden Kinder. Die neue Gesetzeslage verlangt daher keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang im jeweiligen Einzelfall möglich sein.
Eine Beratung für Ihren individuellen Fall ist daher unerlässlich und schützt vor unnötigen Nachteilen.
RA Sebastian Windisch
Fachanwalt für Familienrecht
Sozius der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz
www.vbwr.de
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