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Dienstag, 20. Mai 2008

Mündlicher Fahrzeug-Leasingvertrag ist nichtig

Dresden/Köln (dpa/tmn) - Ein nicht schriftlich abgeschlossener Leasingvertrag über ein Fahrzeug ist nichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor, über das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» berichtet.

Dresden/Köln (dpa/tmn) - Ein nicht schriftlich abgeschlossener Leasingvertrag über ein Fahrzeug ist nichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hervor, über das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» berichtet.

Demnach könne dieser formale Mangel auch nicht durch die tatsächliche Übergabe des Wagens «behoben» werden (Az.: 8 U 1412/07). Das Gericht wies in dem Fall die Klage eines Leasingunternehmens auf Zahlung rückständiger Raten und Schadensersatz ab. Das Unternehmen hatte offenbar mit einem Kunden nur mündlich ein Fahrzeug-Leasing vereinbart. Die Firma war der Ansicht, durch die tatsächliche Übergabe des Wagens sei in jedem Fall ein wirksamer Vertrag entstanden. Als der Kunde mit den Ratenzahlungen in Rückstand geriet, klagte die Leasinggesellschaft den Betrag ein.

Das Oberlandesgericht winkte ab: Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Forderung. Im Sinne des Verbraucherschutzes seien Ausnahmen vom gesetzlichen Gebot des schriftlichen Vertragsabschlusses nicht zulässig.


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