Mindestens ein Jahr Zusammenleben für Vermögensanrechnung
Hamburg (dpa) - Einkommen und Vermögen des Partners eines Hartz-IV-Empfängers darf laut einem Gerichtsurteil nicht angerechnet werden, wenn das Paar nicht mindestens ein Jahr zusammenlebt.
Hamburg (dpa) - Einkommen und Vermögen des Partners eines Hartz-IV-Empfängers darf laut einem Gerichtsurteil nicht angerechnet werden, wenn das Paar nicht mindestens ein Jahr zusammenlebt.
Das Landessozialgericht Hamburg entschied in einem veröffentlichten Beschluss, eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II findet in diesen Fällen «regelmäßig nicht statt». Die Richter betonten jedoch, dass es sich um keine starre Zeitgrenze handele. Das Gericht gab in einem Eilverfahren einem Paar aus der Hansestadt recht, das gerade «zur Probe» zusammengezogen war (Az: L 5 B 21/07 ER AS). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Ein gemeinsamer Haushalt zweier unverheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen lebender Menschen führe nur dann zu einer wechselweisen Anrechnung von Einkommen und Vermögen, wenn zwischen beiden auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht, entschied das Gericht. Hiervon sei in der Regel erst auszugehen, wenn das Zusammenleben länger als ein Jahr dauert. Die Richter betonten jedoch, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte könne bereits vor Ablauf der Frist von einer solchen Gemeinschaft ausgegangen werden.
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