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Dienstag, 16. Januar 2007

Kontoauszüge müssen Guthaben unmissverständlich ausweisen

Karlsruhe (dpa) - Kontoauszüge müssen unmissverständlich das aktuell verfügbare Gutachten ausweisen, damit der Kunde nicht versehentlich ins Minus rutscht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil entschieden.


Karlsruhe (dpa) - Kontoauszüge müssen unmissverständlich das aktuell verfügbare Gutachten ausweisen, damit der Kunde nicht versehentlich ins Minus rutscht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil entschieden.

Auslöser war der Fall eines Sparkassenkunden, dessen Auszug am 28. März 2003 ein Guthaben von rund 120 Euro auswies. Knapp 100 Euro davon waren zwar bereits gebucht, wurden ihm aber erst vier Tage später gutgeschrieben.

Das ließ sich zwar anhand der einzelnen Buchungsposten auf dem Auszug nachvollziehen, schlug sich aber nicht im Guthabensaldo nieder - dort waren gebuchte und gutgeschriebene Posten zusammengerechnet. Weil der Kunde das übersah, hob er am selben Tag 110 Euro ab und handelte sich Überziehungszinsen für vier Tage ein. (Az: I ZR 87/04 vom 11. Januar 2007)

Auf Klage des Verbraucherverbandes Bundeszentrale hat der BGH die Auszüge nun als irreführend eingestuft. Ihr Inhalt sei zwar objektiv richtig, werde von einem erheblichen Teil der Kontoinhaber aber falsch verstanden. Sie gingen nämlich davon aus, über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne die Berechnung von Sollzinsen verfügen zu können. Damit würden die Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen veranlasst, befand der Wettbewerbssenat.

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