Keine überzogenen formalen Anforderungen an Mieterhöhung
Karlsruhe/Berlin (dpa) - Die formalen Anforderungen an eine Mieterhöhung dürfen nach einem Urteil vom 12. Dezember des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht überspannt werden.
Karlsruhe/Berlin (dpa) - Die formalen Anforderungen an eine Mieterhöhung dürfen nach einem Urteil vom 12. Dezember des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht überspannt werden.
Stützt sich das Schreiben des Vermieters, mit dem er die Miete anheben will, auf einen sogenannten qualifizierten Mietspiegel, dann genügt die Angabe, in welchem Feld eines gerasterten Mietspiegels die Wohnung angesiedelt ist. Ein zusätzlicher Hinweis auf ortsübliche Miete ist danach nicht notwendig, weil der Mieter das im Mietspiegel nachlesen kann, heißt es in Urteil (Az: VIII ZR 11/07).
Damit gab das Karlsruher Gericht einem Berliner Vermieter Recht, der unter Hinweis auf dem Berliner Mietspiegel 2003 die Monatsmiete für eine 136-Quadratmeter-Wohnung um 73 Euro erhöhen wollte. In seinem Schreiben verwies er auf das «Mietspiegelfeld J1» - eine Angabe, mit der der Mieter mit einem Blick in den Mietspiegel überprüfen konnte, welche Beträge für Wohnungen in seinem Stadtteil vorgesehen waren. Laut BGH waren deshalb genauere Angaben oder auch eine Vorlage des Mietspiegels beim Mieter entbehrlich.
Ein qualifizierter Mietspiegel muss von den zuständigen Verbänden anerkannt sein und wird im Zwei-Jahres-Rhythmus an die Marktentwicklung angepasst.
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