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Dienstag, 26. Februar 2008

Kein Widerruf der Rücknahme einer Berufung oder Beschwerde

Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Die Rücknahme einer Berufung oder Beschwerde vor Gericht kann nicht widerrufen werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über den die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet.

Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Die Rücknahme einer Berufung oder Beschwerde vor Gericht kann nicht widerrufen werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über den die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet.

Das gelte auch dann, wenn der Betroffene irrtümlich annahm, die Rücknahme könne aus formellen Gründen keinen Erfolg mehr haben (Az.: XII ZB 80/07). In dem Fall legte ein Mann Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt ein. Später nahm er diese mit der Begründung zurück, sie werde ohnehin keinen Erfolg haben, da sein Anwalt sie nicht rechtzeitig begründet habe.

Tatsächlich war die Begründungsfrist aber noch nicht abgelaufen. Den folgenden Widerruf der Rücknahme sahen die Bundesrichter als unzulässig an. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse sich ein Prozessbeteiligter an die einmal erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels halten.


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