Grundsteuer kann bei strukturellem Leerstand wegfallen
Leipzig (dpa) - Die Grundsteuer für Immobilien kann erlassen werden, wenn Immobilienbesitzer auf Grund strukturellen Leerstands Einbußen haben. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hervor (Aktenzeichen: BVerwG GmS-OGB 1.07).
Leipzig (dpa) - Die Grundsteuer für Immobilien kann erlassen werden, wenn Immobilienbesitzer auf Grund strukturellen Leerstands Einbußen haben. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hervor (Aktenzeichen: BVerwG GmS-OGB 1.07).
Die Bundesrichter haben damit ihre frühere Auffassung korrigiert. Damit berücksichtigen sie die Entwicklung, dass insbesondere in Ostdeutschland ganze Stadtviertel nach Wegzug leer stehen. Im Jahr 2001 hatten sie einen strukturell bedingten Leerstand noch nicht als ausreichenden Grund akzeptiert, um Immobilienbesitzer die Grundsteuer zu erlassen.
Hintergrund der neuen Entscheidung ist ein Verfahren, das aktuell beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist. Dabei wollen die Richter in Bayern ein Urteil fällen, das von der bisherigen Rechtsprechung der Leipziger Richter abgewichen wäre. In derartigen Fällen wird das jeweilige Bundesgericht gefragt, ob es bei seiner früheren Rechtsauffassung bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall nun seine Meinung geändert.
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