Gerichtstermin versäumt: Vergesslichkeit ist kein Grund
Zweibrücken (dpa) - Gedächtnislücken im Alter sind grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund für das Versäumen eines Gerichtstermins. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Zweibrücken (dpa) - Gedächtnislücken im Alter sind grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund für das Versäumen eines Gerichtstermins. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Vielmehr müsse auch ein älterer Mensch dafür sorgen, dass ihm ein solcher Termin in Erinnerung bleibe. Daher dürfe das Gericht eine Berufung des Betroffenen zurückweisen (Az.: 1 Ws 337/07). Das Pfälzische OLG wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines 74-jährigen Angeklagten zurück. Er war vom Amtsgericht Landau wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zwar legte er rechtzeitig Berufung ein, zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau erschien er jedoch nicht. Das Gericht wies daraufhin die Berufung des Angeklagten zurück, weil es dessen Entschuldigung nicht akzeptierte, er habe wegen seines Alters den Termin vergessen. Das OLG sah dies ebenso. Der Mann hätte sich den Termin entweder notieren oder auf andere Weise dafür sorgen müssen, dass er ihn weder vergesse noch verwechsele.
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