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Montag, 17. September 2007

Gericht untersagt unklare Preisklauseln bei Erdgasverträgen

Rostock (dpa) - Das Landgericht Rostock hat unklare Preisänderungsklauseln bei Erdgasverträgen untersagt. Laut einem Urteil müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kunden klar und verständlich formuliert sein.

Rostock (dpa) - Das Landgericht Rostock hat unklare Preisänderungsklauseln bei Erdgasverträgen untersagt. Laut einem Urteil müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kunden klar und verständlich formuliert sein.

Sie müssten zudem den Umfang und die Kriterien für etwaige Preissteigerungen klar erkennen lassen. In der untersagten Preisänderungsklausel der Stadtwerke Rostock sei für den Kunden nicht vorhersehbar, wie sich ein Anstieg des Preises für leichtes Heizöl auf den Erdgaspreis auswirke (Aktenzeichen 4 O 316/06).

Damit gab das Gericht einer Klage des Bundes der Energieverbraucher mit Sitz in Unkel in Nordrhein-Westfalen gegen die Stadtwerke Rostock statt. Der Versorger hat laut Landgericht Berufung beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt.

Wie das Gericht in seinem Urteil weiter begründete, ist nach dem Wortlaut der Klausel der Heizölpreis nicht der alleinige Anknüpfungspunkt für eine Preisanpassung. Offen bleibe aber, welche weiteren Faktoren das beklagte Versorgungsunternehmen bei der Bildung eines neuen Preises heranziehen wolle. Weiter enthalte die Vertragsklausel keine Pflicht des Versorgungsunternehmens, im Fall einer Senkung seiner Kosten auch den Gaspreis zu reduzieren. Dies benachteilige den Gaskunden unangemessen.


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