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Stichwörter: Formmangel
Freitag, 15. Februar 2008

Gericht muss Kläger detailliert über Formmängel aufklären

Mainz (dpa) - Legt ein Kläger nach einem verlorenen Prozess ein Rechtsmittel formell falsch ein, muss ihn das Gericht sofort darauf hinweisen und den Fehler detailliert erklären. Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Außerdem müsse dem Betroffenen unmissverständlich klar gemacht werden, dass sein Rechtsmittel andernfalls ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werde (Aktenzeichen: L 5 P 11/07). Das Gericht ließ mit seinem grundlegenden Beschluss die Berufung eines Prozessbeteiligten gegen ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz nachträglich zu. Der Kläger hatte gegen das Urteil rechtzeitig in einer E-Mail Berufung eingelegt. Allerdings enthielt die Mail nicht die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Signatur. Dem Kläger wurde daraufhin aber lediglich mitgeteilt, dass sie fehle. Um mögliche Nachteile zu verhindern, müsse er eine formell ordnungsgemäße Berufung einlegen. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist legte der Kläger schließlich in Papierform Berufung ein.

Das LSG ließ die Berufung trotz der versäumten Frist zu, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Mängel seines elektronisch eingelegten Rechtsmittels belehrt worden sei. Dazu zähle, dass für einen Laien in verständlicher Form die Anforderungen an die elektronische Signatur beschrieben würden. Außerdem genüge der pauschale Hinweis auf «mögliche Nachteile» nicht, sondern es müsse unmissverständlich auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen werden.


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