Für Prozessfinanzierung Lebensversicherung kündigen
Brandenburg/Köln (dpa/gms) - Ein Kläger muss notfalls auch eine der Alterssicherung dienende Lebensversicherung auflösen, bevor er Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Das berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht».
Brandenburg/Köln (dpa/gms) - Ein Kläger muss notfalls auch eine der Alterssicherung dienende Lebensversicherung auflösen, bevor er Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Das berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht».
Das Blatt bezieht sich dabei auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Nach Auffassung der Richter ist der Einsatz der Lebensversicherung auch dann zumutbar, wenn die vorzeitige Kündigung mit finanziellen Verlusten verbunden ist. Denn eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit sei abzulehnen (Az.: 9 WF 358/05).
Das Gericht lehnte damit in einem konkreten Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Richter hielten der Klägerin vor, sie sei sowohl im Besitz eines Mittelklassewagens als auch einer Lebensversicherung. Beides müsse sie als so genanntes verwertbares Vermögen einsetzen. Konkret bedeute dies, dass die Frau den Wagen verkaufen und sich eventuell einen kleineren Wagen zulegen müsse. Die Lebensversicherung müsse sie kündigen. Denn eine Prozessfinanzierung aus Steuermitteln komme nur als letztes Mittel in Frage.
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