Für viele Rechtsweisheiten gibt es kein Gesetz
Hamburg (dpa/tmn) - Mit pauschalen Regeln lässt sich oft leichter leben als mit den Unwägbarkeiten des wirklichen Lebens. Und so glauben Autofahrer, dass der Auffahrende immer Schuld hat. Kinderhasser wissen, dass Eltern immer für ihren Nachwuchs haften müssen.

Stimmt nicht! In Wirklichkeit haften Kinder grundsätzlich erst einmal für sich selbst. (Bild: dpa/tmn)
Hamburg (dpa/tmn) - Mit pauschalen Regeln lässt sich oft leichter leben als mit den Unwägbarkeiten des wirklichen Lebens. Und so glauben Autofahrer, dass der Auffahrende immer Schuld hat. Kinderhasser wissen, dass Eltern immer für ihren Nachwuchs haften müssen.
Und Urlauber sind sich sicher, das ein Handtuch auf dem Liegestuhl den Platz am Pool reserviert. Eine eindeutige rechtliche Grundlage gibt es in allen drei Beispielen aber nicht.
WER AUFFÄHRT, HAT SCHULD: Das stimmt so nicht. «Ein Gesetz, in dem steht, das immer derjenige zahlen muss, der auffährt, gibt es nicht», sagt der Jurist Michael Jordan aus Hamburg. Im Verkehrsrecht gelte zwar der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. «Der Richter geht also davon aus, dass der Hintermann zu schnell war, zu nah aufgefahren ist oder einfach nicht aufgepasst hat. Er hat also etwas falsch gemacht hat», erläutert der Mitorganisator des Deutschen Verkehrsgerichtstags.
Trotzdem gibt es immer die Chance, das Gericht von einem anderen Sachverhalt zu überzeugen. So könne es schließlich sein, dass der Vordermann beim Anfahren an einer Steigung mit seinem Wagen zurückrollt. «Das ist nicht auszuschließen», sagt Jordan. Und dann wäre der Hintermann fein raus.»
AM HINDERNIS ANHALTEN: Irrig sei auch die weit verbreitete Ansicht, an Hindernissen auf der Straße müsse derjenige stoppen, auf dessen Spur es steht. «Das trifft nur auf parkende Pkw zu», erklärt Jordan. An Baustellen dürfe zum Beispiel der passieren, der den Engpass zuerst erreicht hat. Dennoch ist es riskant, einfach durchzubrettern. «Man weiß nie, ob der andere die Regel kennt - also lieber anhalten.»
DAS HANDTUCH RESERVIERT KEINEN LIEGESTUHL: Dem Rechtsanwalt und Buchautor Ralf Höcker aus Köln hat es bei den verbreiteten Rechtsirrtümern unter anderem der Urlauber liebstes Streitobjekt «Liegestuhl» angetan. Er räumt mit dem Mythos auf, die an Pools und Stränden gängige Praxis des »Reservierungs-Handtuchs» markiere rechtsgültig den Platz an der Sonne: «Das Handtuch verleiht kein Besitzrecht am Stuhl», sagt er. Taschen, Kekspackungen, Zeitungen oder andere Utensilien seien ebenso wenig bindend. Wen die Handtücher stören, sollte diese ordentlich zusammenfalten und zur Seite legen - und sich selbst auf die Liege.
ELTERN HAFTEN FÜR IHRE KINDER: Mahnende Schilder wie das an Baustellen beliebte «Eltern haften für ihre Kinder» hängen Höcker zufolge oft ohne Grund aus: «Kinder haften grundsätzlich für sich selbst», sagt er. Bei Kindern bis zu sieben Jahren zum Beispiel können Geschädigte komplett leer ausgehen, denn die Kleinen sind laut Gesetz nicht deliktfähig. «Bei älteren Kindern hängt es von ihrer Einsicht ab», sagt Höcker. Eltern werden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dann zur Kasse gebeten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das prüfen die Gericht von Einzelfall zu Einzelfall - einen Grundsatz «Eltern haften für ihre Kinder» gibt es also nicht.
VOM UMTAUSCH AUSGESCHLOSSEN: Die in Geschäften beliebte Klausel «Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen» sollte keinen Käufer schrecken. Iwona Gromek von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf sagt: «Der Käufer kann umtauschen, wenn er zu Hause einen Fehler feststellt.» Eine Ausnahme davon ist nur als Zweite Wahl gekennzeichnete Ware. Da weiß der Kunde, dass sein neues Porzellanservice Mängel aufweisen kann. Er sollte aber auch wissen, dass es entgegen landläufiger Meinung keine grundsätzliche Umtauschpflicht binnen 14 Tagen gibt. «Kunde und Händler schließen einen Kaufvertrag, und der ist gültig. Alles andere ist reine Kulanz des Händlers», sagt Gromek.
GUTSCHEINE VERFALLEN NACH EINEM JAHR: Anders als oft angenommen sind nicht eingelöste Gutscheine auch über den Tag ihrer Gültigkeit hinaus bares Geld wert. Verbraucherschützerin Gromek empfiehlt, sich auf jeden Fall den Betrag vom Geschäft erstatten zu lassen. Der Händler darf zwar eine gewisse Summe für entgangenen Gewinn abziehen, muss aber den Rest auszahlen. «Alles andere wäre ungerechtfertigte Bereicherung, weil er Geld ohne Gegenleistung kassierte hat», sagt die Juristin. Ohnehin verfallen Gutscheine gesetzlich erst nach drei Jahren. Kürzere Fristen - etwa drei oder zwölf Monate - haben vor Gericht nicht immer Bestand.
Literatur: Ihre Rechte bei Kauf und Reklamation, herausgegeben von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 4,90 Euro; Ralf Höcker: Das dritte Lexikon der populären Rechtsirrtümer. Ullstein-Buchverlage, ISBN 978-3-548-36992-1, 8,95 Euro
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