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Montag, 27. November 2006

Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar: Fahrlaessige Koerperverletzung

Ein Hundehalter hatte seinen Mischlingshund frei laufen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass das Tier noch nicht ausreichend erzogen war.


Quelle: PixelQuelle.de

Ein Hundehalter hatte seinen Mischlingshund frei laufen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass das Tier noch nicht ausreichend erzogen war. Es handelte sich um einen zugelaufenen Hund, dessen Verhalten von seinem Besitzer (dem Angeklagten) noch nicht ausreichend kontrolliert werden konnte. Bei seinem "Freigang" biss der Hund einem kleinen Jungen ins Bein, der dadurch blaue Flecken erlitt.

Der Hundebesitzer wurde daraufhin vom Amtsgericht Hersbruck wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Verfahren mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingestellt.

Ein Hund ist als Gefahrenquelle anzusehen, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Ein Hundehalter darf seinen Hund nur dann frei laufen lassen - unabhängig von einem etwa bestehenden Leinenzwang - wenn er diesen jederzeit kontrollieren und lenken kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt der Halter objektiv pflichtwidrig.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Urteil vom 20. März 2006, Az: 2 Ns 209 Js 21912/05

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