Bücherklau aus Uni-Bibliothek: Professor verurteilt
Ein Literaturwissenschaftler hat mehrfach historische Bücher aus der Bonner Uni-Bibliothek entwendet und anschließend auf Auktionen versteigert. Zur Verschleierung der Diebstähle hatte er statt der wertvollen Originalbände nur wertlose, alte Bücher von Flohmärkten zurückgegeben, die er vorher als sog. Platzhalter "bearbeitet" hatte.
Wie heute bekannt wurde, hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 21.12.2007 die Revision eines Hochschullehrers einstimmig als unbegründet verworfen (Aktenzeichen 81 Ss 111/07 - 294). Damit ist das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bonn, 6. kleine Strafkammer) rechtskräftig geworden, durch das der angeklagte Professor am 17.01.2007 wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war.
Nach Überzeugung der Richter hat der heute 52-jährige Literaturwissenschaftler mehrfach historische Bücher aus dem Bestand der Bonner Universitätsbibliothek entwendet und anschließend auf Auktionen versteigert. Zur Verschleierung der Diebstähle hatte er statt der wertvollen Originalbände nur wertlose, alte Bücher von Flohmärkten zurückgegeben, die er vorher als sog. Platzhalter "bearbeitet" hatte.
Im Strafprozess ging es lediglich um 5 Bücher, die 1997 im Auftrag des Germanisten für insgesamt 26.150,00 DM versteigert worden waren. Insgesamt hatte der Literaturwissenschaftler im Zeitraum von 1988 bis 1997 aber 80 Werke versteigern lassen, die von ihren Titeln her aus der Universitätsbibliothek Bonn entwendet worden waren.
Gegenüber den Ermittlungsbehörden versuchte der Professor den Diebstahl sodann zu vertuschen, indem er eine Reihe von gefälschten Unterlagen (Quittungen, Rechnungen u. ä.) vorlegte, um damit den angeblich rechtmäßigen Erwerb der gestohlenen Bücher nachzuweisen. Mit der Revision hatte der Professor Rechtsfehler des Landgerichts geltend gemacht, insbesondere habe dies Beweisanträge zu Unrecht übergangen und Zeugen nicht vernommen, die die Bücher ersteigert hatten.
Der Strafsenat hat solche Rechtsfehler des Landgerichts allerdings nicht festgestellt und die vom Angeklagten erhobenen Rügen zurückgewiesen. Weitere Rechtsmittel gegen das Urteil sind nicht gegeben.
Urteil des OLG Köln vom 09.01.2008, Az 81 Ss 111/07 - 294
Quelle: OLG Köln
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