BGH stärkt Rechte von Verbrauchern bei Gebrauchtwagenkauf
Karlsruhe (dpa) - Verbraucher dürfen beim Kauf eines gebrauchten Wagens darauf vertrauen, dass das Auto keine größeren Unfallschäden aufweist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil betont.
Karlsruhe (dpa) - Verbraucher dürfen beim Kauf eines gebrauchten Wagens darauf vertrauen, dass das Auto keine größeren Unfallschäden aufweist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil betont.
Gewährleistungsrechte seien aber ausgeschlossen, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt (Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06). Im konkreten Fall ging es um einen damals sechs Jahre alten Wagen mit einem Tachostand von rund 55 000 Kilometern, der kleinere Beulen auf einer Seite aufwies. Die Käuferin des Autos hatte den Kaufpreis von einem Autohändler zurückverlangt, weil dieser ihr die Beschädigungen verschwiegen habe. Das Landgericht Berlin hatte ihre Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um einen «Bagatellschaden» handele.
Der VIII. BGH-Zivilsenats sah das anders: Zwar sind übliche Abnutzungserscheinungen nach den Worten des Vorsitzenden Richters, Wolfgang Ball, nicht als Mangel zu werten. Im konkreten Fall aber sei die Karosserie des Wagens bis zu fünf Millimeter tief eingebeult gewesen. Zudem beliefen sich die Reparaturkosten auf 1800 Euro, ein Fünftel des Kaufpreises von 9000 Euro. «Der Schaden scheint doch deutlich über bloße Gebrauchsspuren hinauszugehen», sagte Ball in der Verhandlung. Anders als vom Landgericht Berlin entschieden, könne ein Mangel auch dann vorliegen, wenn die Verkehrssicherheit des Wagens noch nicht beeinträchtigt ist.
Der BGH verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Über weitergehende Schadensersatzansprüche muss das Landgericht erneut entscheiden.
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