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Mittwoch, 16. Juli 2008

BGH stärkt Schutz von Payback-Kunden

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt. Das Karlsruher Gericht gab am Mittwoch (16. Juli) einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise statt.

Wer sich vor Werbung schützen will, muss extra ein Kreuz im Payback-Vertrag setzen - laut BGH eine Benachteiligung für Payback-Kunden. (Bild: dpa)

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt. Das Karlsruher Gericht gab am Mittwoch (16. Juli) einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise statt.

Payback ist mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland. Laut BGH sind die Payback-Kunden unangemessen benachteiligt, weil sie im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen müssen, wenn sie ihre Daten wie etwa Adresse und Alter nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollen - andernfalls gilt ihre Einwilligung als erteilt.

Mit der Unterschrift erteilte der Kunde automatisch seine Einwilligung in den Erhalt von SMS- und E-Mail-Werbung. Laut BGH ist dies nur dann zulässig, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligung über die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken unterschreibt. Im konkreten Fall verstieß die Werbeklausel gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Weitere Bestimmung im Payback-Vertrag über die Nutzung von Kundendaten erachtete das Gericht als zulässig.

Nach Angaben des Unternehmens, das mit seiner Karte gut 60 Prozent aller deutschen Haushalte abdeckt, willigen vier Fünftel ihrer Kunden in die Werbenutzung ihrer Daten ein. Mit der Payback-Karte kann man beim Einkaufen Punkte sammeln und gegen Prämien oder Geld eintauschen. Nach Angaben von Payback werden mit den Daten - beispielsweise regional oder nach Alter und Geschlecht sortiert - bestimmte Kundengruppen gebildet, die von Partnerunternehmen beworben werden können.


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