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Mittwoch, 21. März 2007

Bei Schadensversicherungen auf Ausschlusskriterien achten

Berlin (dpa/gms) - Bei Schadensversicherungen sollten Versicherte auf die jeweiligen Ausschlusskriterien achten. «Während die Hausratversicherung bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlt, gilt dies bei der Haftpflicht nur bei vorsätzlich verursachten Schäden.»

Berlin (dpa/gms) - Bei Schadensversicherungen sollten Versicherte auf die jeweiligen Ausschlusskriterien achten. «Während die Hausratversicherung bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlt, gilt dies bei der Haftpflicht nur bei vorsätzlich verursachten Schäden.»

Darauf weist Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin hin. So gelte es bei der Hausratversicherung etwa als grob fahrlässig, wenn bei einem Einbruch die Balkontür offen stand oder durch ein Unwetter Schäden entstehen, weil das Fenster geöffnet war.

Die Haftpflichtversicherung zahle dagegen gerade dann für Fremdschäden, wenn ein eigenes Verschulden vorliege, erklärt Schweda. Dabei gebe es aber Einschränkungen: Wer etwa betrunken einen Unfall verursacht, muss sich an den Entschädigungskosten unter Umständen beteiligen. Auch wer vorsätzlich oder im Streit etwa das Handy eines anderen auf den Boden wirft, müsse den Schaden in der Regel selber zahlen. Zudem komme die Haftpflichtversicherungen nicht für Schäden an geliehenen Gegenstände auf. «Wer etwa eine Kamera für längere Zeit ausborgt, muss für Schäden daran selber aufkommen», sagt Schweda.

Zudem sei bei einigen Schäden zunächst zu klären, welche Versicherung zum Tragen kommt. So würden die Versicherungen etwa bei Wasserschäden zunächst prüfen, ob der Versicherte am Schaden schuld ist oder nicht - je nachdem könne dann neben der Haftpflicht- auch eine Gebäudeversicherung zum Zuge kommen.


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