Beamter erhält Beihilfe für Viagra
Ein Bundesbeamter erhält zu den Aufwendungen für Viagra eine Beihilfe, wenn dieses Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde.
Ein Bundesbeamter erhält zu den Aufwendungen für Viagra eine Beihilfe, wenn dieses Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit einem Urteil des 2. Senates des Gerichts, das bereits einem Landesbeamten Beihilfe für die Behandlung einer krankhaften Erektionsstörung mit Viagra zugesprochen hat.
Der Kläger hatte nach der operativen Entfernung der Prostata an einer Erektionsstörung gelitten, zu deren Behebung ihm von seinem Arzt 12 Viagra Tabletten verordnet worden waren. Den Antrag, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 144,52 € zu gewähren, lehnte die beklagte Beihilfestelle ab, da die Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit von Kosten für die Behandlung von Erektionsstörungen generell ausschließen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung des Beamten hatte nun Erfolg.
Das Bundesbeamtengesetz gewähre dem Beamten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Beihilfe, die seine private Eigenvorsorge ergänze. Zwar dürften die Beihilfevorschriften einzelne Medikamente und Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausschließen. Jedoch sei es unzulässig, für bestimmte Krankheiten insgesamt keine Beihilfe zu zahlen. Der Ausschluss der Behandlung einer Krankheit – hier der Erektionsstörungen als Folge einer Krebsoperation der Prostata – von der Beihilfefähigkeit sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil Viagra in Fällen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexuellen Potenz benutzt werde („Lifestyle-Mittel“). Einem etwaigen Missbrauch oder unzumutbaren finanziellen Belastungen der Beihilfekasse könne beispielsweise durch einen Eigenbehalt des Beamten, die Festsetzung eines Höchstbetrages oder eine mengenmäßige Begrenzung des anzuerkennenden Medikaments entgegengewirkt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Urteil vom 20. April 2007, Aktenzeichen: 10 A 11598/06.OVG
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