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Montag, 26. Februar 2007

Baumängel bei Scheinabsprache: Architekt haftet nicht

Koblenz (dpa) - Ein Architekt haftet bei so genannten Scheinabsprachen nicht für Baumängel. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem in der Zeitschrift «OLG- Report» veröffentlichten Urteil.


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Koblenz (dpa) - Ein Architekt haftet bei so genannten Scheinabsprachen nicht für Baumängel. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem in der Zeitschrift «OLG- Report» veröffentlichten Urteil.

Eine solche Scheinabsprache liegt nach Auffassung der Richter insbesondere vor, wenn ein umfassender schriftlicher Vertrag mit dem Architekten geschlossen wurde, weil nur auf diese Weise öffentliche Mittel zu erlangen waren (Az.: 5 U 1182/03). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Haftungsklage eines Landwirts gegen einen Architekten ab. Der Kläger hatte mit dem Architekten «umfassende Architektenleistungen» für den Bau eines Schweinemaststalles vereinbart. Als Honorar sollte der Architekt laut Vertrag etwa 13 000 Euro erhalten.

Beide waren sich aber einig, dass der Architekt entgegen der vertraglichen Absprache lediglich einige Planungsleistungen erbringen sollte und ihm dafür allenfalls 2500 Euro als Honorar gezahlt würden. Als sich später bauliche Mängel zeigten, hielt der Kläger dem Architekten vor, die Bauüberwachung nicht ordnungsgemäß vorgenommen zu haben.

Anders als das Landgericht sah das OLG für eine entsprechende Verpflichtung des Architekten keine rechtliche Grundlage. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf den schriftlichen Vertrag mit dem Architekten berufen. Denn er sei nur geschlossen worden, weil der Kläger Fördergelder für den Bau nur bei Einschaltung eines Architekten erhalten konnte. Rechtlich handele es sich daher um ein bloßes Scheingeschäft, das nichtig sei.


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