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Montag, 2. April 2007

Banken können Darlehensforderungen gegen Kunden verkaufen

Seit einiger Zeit kommt es häufiger vor, dass Banken Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen gegen ihre Kunden an Dritte verkaufen (so genannte „Abtretung“ der Forderung), ohne dass dies den Bankkunden mitgeteilt wird.


Seit einiger Zeit kommt es häufiger vor, dass Banken Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen gegen ihre Kunden an Dritte verkaufen (so genannte „Abtretung“ der Forderung), ohne dass dies den Bankkunden mitgeteilt wird. Die Darlehensnehmer sind dann überrascht, wenn eine ihnen unbekannten Firma die Rückzahlung verlangt und gegebenenfalls den Bankkunden verklagt.

In einer stark kritisierten Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem solchen Fall entschieden, dass der Verkauf der Darlehensforderungen unwirksam sei. Das Gericht begründete dies mit einem stillschweigend vereinbarten „Abtretungsverbot“ und einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis, weil dem Erwerber der Darlehensforderung ja die Daten der Bankkunden mitgeteilt werden müssten. Nachdem bereits andere Gerichte anders entschieden hatten, hat nun der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Verkauf der Darlehensforderungen und deren Abtretung an Dritte durch die Banken wirksam ist. Dass die Bank mit den Kunden stets „stillschweigend“ ein Abtretungsverbot vereinbare, könne nicht angenommen werden. Eine solche Vereinbarung widerspreche gerade den Interessen der Bank, die „an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderungen zum Zwecke der Refinanzierung oder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung interessiert“ seien.

Unabhängig davon, ob wegen der Abtretung ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis vorliege, führe ein solcher jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Forderungsverkaufs, sondern begründe allenfalls Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Bank. Die Darlegung eines konkreten Schadens dürfte allerdings schwierig sein. Schließlich ergebe sich auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz keine Unwirksamkeit der Forderungsabtretung.

Urteil des BGH vom 27.2.2007, Az. XI ZR 195/05


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